Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 120 kW sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit zwei oder mehreren Wärmeerzeugern auszustatten, die stufenweise zugeschaltet werden können. Die Verwendung eines einzelnen Wärmeerzeugers ist jedoch zulässig, wenn dieser mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlos verstellbare voll regelbare Feuerungsleistung versehen ist.
0 Kommentare zu § 4 Bgld. WH2