Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Eine Wärmebedarfsberechnung gemäß § 52 a Abs. 2 Bgld. Bauordnung ist beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern ab 26 kW Nennheizleistung vorzunehmen. Die Heizlast ist nach ÖNORM M 7500 zu berechnen.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Bgld. WH2
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. WH2 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Bgld. WH2