§ 1 Bgld. WH2 Wärmeschutztechnische Mindestanforderungen bei der

Bgld. WH2 - Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei den nachstehend angeführten Bauteilen von Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinne des § 33 Abs. 1 Bgld. Bauordnung darf die Wärmedurchgangszahl k folgende Werte nicht überschreiten:

1.

bei Außenwänden 0,7 W/(m2 K),

2.

bei Wänden gegen unbeheizte Gebäudeteile und Nachbargebäude 0,9 W/(m2),

3.

bei erdberührten Wänden und Fußböden von beheizten Räumen 0,8 W/(m2 K),

4.

bei Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten 0,3 W/(m2 K),

5.

bei Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile 0,6 W/(m2 K),

6.

bei Fenstern und Türen gegen Außenluft 2,5 W/(m2 K).

(2) Wenn die Flächen von Fenstern und Außentüren mehr als 30 v.H. der Fläche der Außenwand - bemessen nach der äußeren lichten Weite - betragen, so ist der Wärmeschutz bei den Außenwänden, Fenstern oder Außentüren so zu erhöhen, daß gegenüber den im Abs. 2 festgelegten Werten keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mittlere Wärmedurchgangszahl km dieser Außenbauteile, das ist der mit den jeweiligen Flächenanteilen gewichtete arithmetische Mittelwert, höchstens 1,24 W/(m2 K) beträgt.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist vorzusorgen, daß ohne Betätigung der Fenster und Türen (ohne Stoßlüftung) ein einfacher Mindestluftwechsel des Raumes innerhalb zweier Stunden gewährleistet ist bzw. die für Feuerstätten erforderliche Verbrennungsluft zugeführt wird. Zu diesen Maßnahmen zählt die Anordnung von Fugen zwischen Fenstern und Fensterstöcken oder Türen und Türstöcken bei Fenstern und Türen gegen Außenluft oder die Anbringung von regelbaren Luftschlitzen gegen Außenluft. Der Fugendurchlaßwert a bei Fenstern und Türen gegen Außenluft (Abs. 1 Z 6) darf jedoch höchstens 0,2 m3/h m Pa 2/3 betragen.

(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter dienen, können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen bewilligt werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn in Betrieben beim Einsatz von Maschinen Wärme frei wird und eine Wärmedämmung grundsätzlich unerwünscht ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.

(5) Von der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Mindestanforderungen kann abgesehen werden, soweit durch Wärmeschutzmaßnahmen besonderer Art nachweislich sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.

In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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