Die gemäß § 6 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.
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