§ 9 Bgld. WG Behörden

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die gemäß § 6 und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßtenBerichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten EinsprücheBerichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.12.2013 bis 31.12.2013

Die gemäß § 6 und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßtenBerichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten EinsprücheBerichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.

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