Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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