Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9a Bgld. WG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a Bgld. WG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9a Bgld. WG