§ 9a Bgld. WG Berechtigungen der Landesregierung

Bgld. WG - Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.

In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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