(1) Die Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.
(2) Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.
0 Kommentare zu § 16 Bgld. WG