§ 16 Bgld. WG Übergangsbestimmung

Bgld. WG - Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.

(2) Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.

In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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