(1) Jeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten Berichtigungsantrag erheben. Das Antragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu. Im Berichtigungsantrag kann auch die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder eine Gemeinde-Wählerevidenz oder die Streichung einer Person aus diesen Evidenzen begehrt werden. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Berichtigungswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Der Berichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den Berichtigungsantrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages mit der Mitteilung zu verständigen, daß sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Berichtigungswerber zur Erhebung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem Berichtigungswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz Berichtigungsantrag erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.
(6) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 können die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Die Gemeinde hat alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Eintragungen der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in diesen Evidenzen durchzuführen. Hiebei hat sie Umstände, die auch in den Evidenzen einer anderen Gemeinde des Landes zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wenn ein Wahl- und Stimmberechtigter aus der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes, außer dem Fall der Wohnsitzverlegung, ausgeschieden wird, ist er davon innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Ausscheidung zu verständigen.
(3) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte gemäß §§ 33 und 34 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und §§ 30a und 30b der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Stimmkarte gemäß § 10 Abs. 4 des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1981, in der jeweils geltenden Fassung, und § 13 Abs. 2 des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 43/1981, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 8 Abs. 4 des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/1981, in der jeweils geltenden Fassung, amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder der Stimmkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz, mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder auf Verlangen der betreffenden Personen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
Die gemäß § 6 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihrem Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.
Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke beziehen sich gleichermaßen auf Männer wie auf Frauen.
(1) Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 3 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38.
(1) Die Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.
(2) Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
LGBl. Nr. 7/2000 (XVII. Gp. RV 770 AB 783)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 65/2002 (XVIII. Gp. RV 364 AB 368)
LGBl. Nr. 43/2005 (XVIII. Gp. RV 1009 AB 1015)