(1) In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
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