(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist die gemäß § 3 erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(2) Kosten, die den Stromhändlern und sonstigen Lieferanten aufgrund der Kennzeichnung entstehen, sind von ihnen selbst zu tragen.
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