(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten (§ 7 Z 23 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2000), die Endverbraucher im Burgenland beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung, die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Diese Verpflichtung gilt für die ab dem 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie.
(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Kennzeichnung und die Vorgangsweise hinsichtlich jener gelieferten elektrischen Energie, die keinem bestimmten Primärenergieträger zuordenbar ist, sowie die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Stromhändler und sonstigen Lieferanten fest.
(1) Unbeschadet des Abs. 2 haben Stromhändler und sonstige Lieferanten auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001 ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die im Burgenland im vorangegangenen Geschäftsjahr oder im Lieferzeitraum gemäß Abs. 3 letzter Satz weniger als 3.000 Endverbraucher beliefert haben oder weniger als 30 Mio. kWh an Endverbraucher abgegeben haben, haben auf der Stromrechnung den Händlermix anzugeben.
(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Geschäftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Geschäftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrunde zu legen.
(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in Prozentzahlen nach dem Händler- oder dem Produktmix unter Anführung des verwendeten Mix deutlich lesbar auszuweisen. Können die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelt werden, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie), der im Internet unter www.ucte.org im Bereich Statistik/Erzeugung veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(5) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:
Stromkennzeichnung (Produkt-/Händlermix*) | |
Stromerzeugung a) bekannte Energieträger |
Anteile in % |
Ökoenergier | ………….. % |
Wasserkraft | ………….. % |
Gas | ………….. % |
Erdölprodukte | ………….. % |
Kohle | ………….. % |
Atomenergie | ………….. % |
Sonstige | ………….. % |
b) unbekannte Primärenergieträger daher rechnerische Zuordnung auf der Grundlage des aktuellen UCTE - Gesamt-Erzeugungsmix |
|
Wasserkraft | ………….. % |
Atomenergie | ………….. % |
Konventionelle Wärmekraft | ………….. % |
* nicht zutreffendes streichen | 100 % Gesamt |
(6)Unter „sonstigen Primärenergieträgern” sind jene bekannten Energieträger zu verstehen, die keinen anderen in § 44 Abs. 7 ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.
(7) Andere Vermerke oder Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, schlüssig dargestellt werden.
(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige haben an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsumfänge und einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Darstellung schlüssig ist und die Gesamtlieferung des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen aufgrund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugeordnet sind, übereinstimmen.
(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit den die elektrische Energie erzeugt worden ist, zum Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Ausländische Stromhändler und sonstige Lieferanten haben zusätzlich eine Darstellung ihrer Gesamtstromaufbringung mit dem Nachweis zu erbringen, dass die dem Herkunftsnachweis zugrunde gelegte Strommenge diesem Aufbringungsweg gefolgt ist.
(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach dem Primärenergieträger gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.
(5) Die Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt und geprüft sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres aufzubewahren und zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten oder, sofern der Sitz des Stromhändlers im Ausland liegt, am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (§ 44 Abs.1 ElWG 2001) bereitzuhalten.
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist die gemäß § 3 erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(2) Kosten, die den Stromhändlern und sonstigen Lieferanten aufgrund der Kennzeichnung entstehen, sind von ihnen selbst zu tragen.
(1) In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001, betreffend die Ausweisung der Anteile an Primärenergieträgern auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung
StF: LGBl. Nr. 18/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44 Abs. 7 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41/2001, wird verordnet: