(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten (§ 7 Z 23 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 121/2000), die Endverbraucher im Burgenland beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung, die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Diese Verpflichtung gilt für die ab dem 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie.
(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Kennzeichnung und die Vorgangsweise hinsichtlich jener gelieferten elektrischen Energie, die keinem bestimmten Primärenergieträger zuordenbar ist, sowie die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Stromhändler und sonstigen Lieferanten fest.
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