(1) Unbeschadet des Abs. 2 haben Stromhändler und sonstige Lieferanten auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001 ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die im Burgenland im vorangegangenen Geschäftsjahr oder im Lieferzeitraum gemäß Abs. 3 letzter Satz weniger als 3.000 Endverbraucher beliefert haben oder weniger als 30 Mio. kWh an Endverbraucher abgegeben haben, haben auf der Stromrechnung den Händlermix anzugeben.
(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Geschäftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen. Stromhändler und sonstige Lieferanten, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Geschäftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrunde zu legen.
(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in Prozentzahlen nach dem Händler- oder dem Produktmix unter Anführung des verwendeten Mix deutlich lesbar auszuweisen. Können die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelt werden, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie), der im Internet unter www.ucte.org im Bereich Statistik/Erzeugung veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(5) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben zu enthalten:
Stromkennzeichnung (Produkt-/Händlermix*) | |
Stromerzeugung a) bekannte Energieträger |
Anteile in % |
Ökoenergier | ………….. % |
Wasserkraft | ………….. % |
Gas | ………….. % |
Erdölprodukte | ………….. % |
Kohle | ………….. % |
Atomenergie | ………….. % |
Sonstige | ………….. % |
b) unbekannte Primärenergieträger daher rechnerische Zuordnung auf der Grundlage des aktuellen UCTE - Gesamt-Erzeugungsmix |
|
Wasserkraft | ………….. % |
Atomenergie | ………….. % |
Konventionelle Wärmekraft | ………….. % |
* nicht zutreffendes streichen | 100 % Gesamt |
(6)Unter „sonstigen Primärenergieträgern” sind jene bekannten Energieträger zu verstehen, die keinen anderen in § 44 Abs. 7 ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.
(7) Andere Vermerke oder Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. SKV