§ 3 Bgld. SKV Nachweise

Bgld. SKV - Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, schlüssig dargestellt werden.

(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige haben an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsumfänge und einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Darstellung schlüssig ist und die Gesamtlieferung des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen aufgrund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß § 2 Abs. 4 zugeordnet sind, übereinstimmen.

(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit den die elektrische Energie erzeugt worden ist, zum Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 430/1996, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Ausländische Stromhändler und sonstige Lieferanten haben zusätzlich eine Darstellung ihrer Gesamtstromaufbringung mit dem Nachweis zu erbringen, dass die dem Herkunftsnachweis zugrunde gelegte Strommenge diesem Aufbringungsweg gefolgt ist.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Abs. 1 darstellen und gemäß Abs. 2 prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach dem Primärenergieträger gemäß § 44 Abs. 7 ElWG 2001, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.

(5) Die Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt und geprüft sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres aufzubewahren und zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder des sonstigen Lieferanten oder, sofern der Sitz des Stromhändlers im Ausland liegt, am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (§ 44 Abs.1 ElWG 2001) bereitzuhalten.

In Kraft seit 01.02.2002 bis 31.12.9999
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