(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.
0 Kommentare zu § 71 Bgld. SHG 2000