Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung ihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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