§ 71 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden§ 71 Bgld.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2024
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden§ 71 Bgld.

(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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