Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.
In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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