Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person der oder des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.
In Kraft seit 01.09.2006 bis 30.09.2024
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