Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist die hilfesuchende Person selbst, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung oder Erwachsenenvertretung berufene Person oder eine bevollmächtigte Person berechtigt.
In Kraft seit 01.10.2019 bis 30.09.2024
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