(1) Die oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.
(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.
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