§ 64 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Absatz eins, ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.
  4. (4)Absatz 4Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Absatz 3, ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.
§ 64 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat die hilfesuchende Person die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung ihres Anspruches erforderlichen Urkunden und in ihren Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.Kommt eine hilfesuchende Person einem Auftrag gemäß Absatz eins, ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.
  4. (4)Absatz 4Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Absatz 3, ist jedoch, dass die hilfesuchende Person (ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder die zur Erwachsenenvertretung berufene Person) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.
§ 64 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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