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(2) Gesetzliche Schulerhalter sind
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(3) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(4) Gesetzlichergesetzliche Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(5) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(6) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
(7) Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Gesetzliche Schulerhalter sind
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(3) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen und unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(4) Gesetzlichergesetzliche Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener öffentlichen Pflichtschulen, für deren Schüler das öffentliche Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(5) Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land.
(6) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen Lernzeiten) erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneten Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017) in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
(7) Zum Zwecke der Besorgung von Aufgaben, die ihnen als gesetzliche Schulerhalter obliegen, können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde) zusammenschließen; aus den gleichen Gründen kann die Bildungsdirektion einen solchen Gemeindeverband durch Verordnung bilden. Hiefür gelten die Bestimmungen des Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.