Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sieKommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 27, zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1.Ziffer einsan Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2.Ziffer 2bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch zu den in Paragraph 19, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 28 Abs. 3 statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 28, Absatz 3, statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens zu den in Paragraph 19, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
In Kraft seit 27.03.2024 bis 31.12.9999
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