§ 20 Bgld. MVKG (Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG), Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater - JUSLINE Österreich
§ 20 Bgld. MVKG Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
Bgld. MVKG - Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 19, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem Vater Karenz für die Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 19, Absatz 3, bzw. Paragraph 21, Absatz eins, genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.
(3)Absatz 3Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 7 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 7, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4)Absatz 4Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 13 und 16 beginnt im Fall des Absatz 3, mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(5)Absatz 5Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 13 und 16 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
In Kraft seit 27.03.2024 bis 31.12.9999
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