(1) Dieses Gesetz gilt - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Dienstnehmerinnen, die in Betrieben tätig sind, gelten nur § 38 sowie die §§ 39 und 40, soweit sie sich auf die Bestimmung des § 38 beziehen.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
(4) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind § 4 sowie § 7 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
1. | Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen; | |||||||||
2. | Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für den Rücken- und Lendenwirbelbereich; | |||||||||
3. | Lärm; | |||||||||
4. | ionisierende und nichtionisierende Strahlungen; | |||||||||
5. | extreme Kälte und Hitze; | |||||||||
6. | Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastung; | |||||||||
7. | biologische Stoffe im Sinne des § 38 Abs. 4 Z 2 bis 4 Bgld. BSchG 2001 soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden; | |||||||||
8. | gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe; | |||||||||
9. | Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen | |||||||||
zu berücksichtigen. |
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
1. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
2. | bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung oder | |||||||||
3. | auf begründetes Verlangen der Bedienstetenschutzkommission oder einer Sicherheitsvertrauensperson. |
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 3 schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit frei zu stellen.
(3) Abs. 1 und 2 sind für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zu verwenden ist.
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder - geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
1. | Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten; | |||||||||
2. | Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, gegeben ist; | |||||||||
4. | Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann; | |||||||||
5. | die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist; | |||||||||
6. | die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist; | |||||||||
7. | die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln; | |||||||||
8. | das Schälen von Holz mit Handmessern; | |||||||||
9. | Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, sind im Einzelfall von der Landesregierung auf Antrag der Dienstnehmerin oder der Bedienstetenschutzkommission oder von Amts wegen zu untersagen, wenn diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind; | |||||||||
10. | Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird; | |||||||||
11. | Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 38 Abs. 4 Z 2 bis 4 Bgld. BSchG 2001, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden; | |||||||||
12. | Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern und beim Tauchen. |
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag der Dienstnehmerin oder der Bedienstetenschutzkommission oder von Amts wegen zu entscheiden, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
1. | bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie | |||||||||
2. | bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder | |||||||||
3. | bei denen die Dienstnehmerin besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, | |||||||||
nicht beschäftigt werden, wenn auf Antrag der Dienstnehmerin oder der Bedienstetenschutzkommission oder von Amts wegen die Landesregierung entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind. |
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Dienstes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber mitzuteilen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 9 und 12 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung auf Antrag der Dienstnehmerin, der Bedienstetenschutzkommission oder von Amts wegen zu entscheiden, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist (§ 4 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 5 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Ist eine Dienstnehmerin in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nach dem Zeugnis eines Amtsarztes nicht voll leistungsfähig, so hat die Landesregierung über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen, wenn dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist, bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter bis 23.00 Uhr bewilligen, wenn
1. | dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt notwendig ist, | |||||||||
2. | es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt und | |||||||||
3. | der Dienstnehmerin im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert ist. |
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
1. | für die Beschäftigung in Dienststellen, in denen ununterbrochen mit Schichtwechsel gearbeitet wird, im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit; | |||||||||
2. | für die Beschäftigung in Dienststellen, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn die Ersatzruhezeit für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dieser Dienststellen auf einen bestimmten Werktag fällt; | |||||||||
3. | für die Beschäftigung in Dienststellen, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist, wenn in der Dienststelle insgesamt nicht mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt sind und außer der werdenden oder stillenden Mutter nur noch eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer beschäftigt ist, die oder der gleichartig verwendet werden kann. |
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.
(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
Werdende und stillende Mütter dürfen über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen (§ 2 Abs. 6 und 7 Bgld. BSchG 2001) beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen; bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
(1a) Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekannt gegeben wird. Im Fall der schriftlichen Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünf-Tage-Frist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Schwangerschaft bzw. Entbindung innerhalb der Fünf-Tage-Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht innerhalb der Fünf-Tage-Frist bekannt geben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung eine Bescheinigung der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
(4) Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden. Die freie Dienstnehmerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Lässt die freie Dienstnehmerin die Kündigung gegen sich gelten, so ist § 1162b erster Satz ABGB anzuwenden. In einem Anfechtungsverfahren steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu. Ansprüche auf Grund des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Während der Dauer des in den §§ 13, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes sowie während der Dauer einer aufgeschobenen Karenz kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht definitiv werden.
(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Fristen wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil definitiv werden.
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Dienstleistung verhinderter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine über die gesetzliche Probezeit hinausgehende Erprobung notwendig ist.
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
1. | die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt; | |||||||||
2. | im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden lässt; | |||||||||
3. | das Amtsgeheimnis verletzt oder einer dem Dienstbetrieb abträglichen Nebenbeschäftigung nachgeht und diese trotz Aufforderung des Dienstgebers nicht aufgibt; | |||||||||
4. | sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt; | |||||||||
5. | sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht; | |||||||||
6. | die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätte. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung oder Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Dienstnehmerin durch das rechtskräftige Erkenntnis einer aufgrund gesetzlicher oder anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt.
Im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 16, 21 und 28 sowie im Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 ist die Dienstnehmerin Partei.
(1) Macht die Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 und 4 oder des § 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgelts die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 4 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 und 4 oder des § 8 keine Beschäftigungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für Dienstnehmerinnen, die gemäß § 4 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, besteht dieser Anspruch nicht für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 15a LBBG 2001 oder § 48 Abs. 8 Bgld. LVBG 2013 besteht.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung Karenz zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine solche Karenz endet spätestens
1. | mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes oder | |||||||||
2. | wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater verhindert ist, eine ihm nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zustehende Karenz in Anspruch zu nehmen, mit dem Ende dieses Anspruches. |
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
1. | Tod, | |||||||||
2. | Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, | |||||||||
3. | Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, | |||||||||
4. | schwerer Erkrankung, | |||||||||
5. | Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. |
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
(1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Dienstpflichten bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber oder mit einem anderen Dienstgeber (Nebenbeschäftigung) für höchstens dreizehn Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Dienstnehmerinnen bedürfen für eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 der Genehmigung durch die Dienstbehörde bzw. durch den Dienstgeber. § 70 Abs. 4 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, ist anzuwenden.
(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(2) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
1. | dass sie keine Karenz in Anspruch nimmt oder | |||||||||
2. | über Beginn und Dauer der Karenz. |
(3) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Gesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Dienstnehmerin vorzeitig den Dienst anzutreten.
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landesdienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
(1) Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach § 28.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Die §§ 27 bis 30 gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Die §§ 27 bis 31 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
(1) § 14 sowie der 5. und 6. Abschnitt gelten mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmer sowie für Dienstnehmerinnen, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil sind.
(2) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen“, „Mutter“, „Adoptivmutter“ und „Pflegemutter“ treten die Begriffe „Dienstnehmer“, „Vater“, „Adoptivvater“ und „Pflegevater“ im jeweils grammatikalisch richtigen Zusammenhang.
(3) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Vater“, „Adoptivvater“ und „Pflegevater“ treten die Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen“, „Mutter“, „Adoptivmutter“ und „Pflegemutter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 20, 22 oder 23 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. | nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles, | |||||||||
2. | nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird. |
(2) Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 und § 17 sind anzuwenden.
Dieses Gesetz ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die der Landesregierung obliegenden Aufgaben vom Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandsausschusses) und die der Bedienstetenschutzkommission obliegenden Aufgaben von den Sicherheitsvertrauenspersonen wahrzunehmen sind.
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz ab dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens auf die im § 1 angeführten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auch dann anzuwenden, wenn deren Kinder vor diesem Zeitpunkt geboren wurden. Aufgrund des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, jeweils in der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, erlassene Bescheide oder getroffene Vereinbarungen gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheide und Vereinbarungen aufgrund der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) § 34 Abs. 2 Z 1 ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Oktober 2002 geboren wurden. Für andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten weiterhin die Bestimmungen des § 23 Abs. 7 und Abs. 8 Z 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002, bzw. die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und Abs. 10 Z 1 und 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002.
(3) Der 6. Abschnitt gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2004 geboren werden. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2005 geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, bzw. die Bestimmungen des § 10 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes verlangt werden von
1. | Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich am 1. Jänner 2005 in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann; | |||||||||
2. | Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich am 1. Jänner 2005 in Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann; | |||||||||
3. | Dienstnehmerinnen, die sich am 1. Jänner 2005 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2 befinden, | |||||||||
4. | Dienstnehmer, wenn sich die Mutter des Kindes am 1. Jänner 2005 in einem Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, | |||||||||
5. | Dienstnehmerinnen, die am 1. Jänner 2005 im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sind und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz bereits geltend gemacht haben, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann; | |||||||||
6. | Dienstnehmer, wenn die Mutter des Kindes im Anschluss an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann. |
Dieses Gesetz ist in jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
(1) Verweisungen in den das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Landes- und Gemeindebediensteten regelnden Landesgesetzen auf Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Väter-Karenzgesetzes gelten ab dem in § 44 Abs. 1 angeführten Zeitpunkt als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016, | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
3. | Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
4. | Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, | |||||||||
5. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
6. | Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013, | |||||||||
7. | Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015. |
LGBl. Nr. 9/2006 (XIX. Gp. RV 18 AB 27)
LGBl. Nr. 20/2007 (DFB)
LGBl. Nr. 62/2010 (XX. Gp. RV 12 AB 32)
LGBl. Nr. 61/2013 (XX. Gp. RV 834 AB 850)
LGBl. Nr. 65/2016 (XXI. Gp. RV 490 AB 546)
LGBl. Nr. 10/2021 (XXII. Gp. IA 533 AB 548)
INHALTSVERZEICHNIS | |
1. Abschnitt | |
Anwendungsbereich |
2. Abschnitt | |
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers | |
Maßnahmen bei Gefährdung |
3. Abschnitt | |
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter | |
Sonderfreistellung COVID-19 | |
Verbotene Arbeiten | |
Beschäftigungsverbot für stillende Mütter | |
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung | |
Verbot der Nachtarbeit | |
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit | |
Verbot der Leistung von Überstunden | |
Ruhemöglichkeit | |
Stillzeit |
4. Abschnitt | |
Kündigungsschutz | |
Sonderbestimmungen für provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse | |
Befristete Dienstverhältnisse | |
Entlassungsschutz | |
Parteistellung | |
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts |
5. Abschnitt | |
Anspruch auf Karenz | |
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater | |
Aufgeschobene Karenz | |
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter | |
Karenz bei Verhinderung des Vaters | |
Beschäftigung während der Karenz | |
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz | |
Recht auf Information |
6. Abschnitt | |
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung | |
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung | |
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung | |
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung | |
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter | |
Änderung der Lage der Arbeitszeit | |
Spätere Geltendmachung der Karenz | |
Teilzeitbeschäftigung für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis |
7. Abschnitt | |
Anwendung der Bestimmungen für Dienstnehmerinnen | |
Sonderbestimmungen | |
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz |
8. Abschnitt (entfallen) | |
(entfallen) |
9. Abschnitt | |
Zuständigkeit | |
Eigener Wirkungsbereich |
10. Abschnitt | |
Übergangsbestimmungen | |
Auflegen des Gesetzes | |
Verweisung | |
Richtlinienumsetzung | |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |