Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die §§ 27 bis 31 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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