(1) § 14 sowie der 5. und 6. Abschnitt gelten mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmer sowie für Dienstnehmerinnen, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil sind.
(2) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen“, „Mutter“, „Adoptivmutter“ und „Pflegemutter“ treten die Begriffe „Dienstnehmer“, „Vater“, „Adoptivvater“ und „Pflegevater“ im jeweils grammatikalisch richtigen Zusammenhang.
(3) An die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Vater“, „Adoptivvater“ und „Pflegevater“ treten die Begriffe „Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen“, „Mutter“, „Adoptivmutter“ und „Pflegemutter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
0 Kommentare zu § 35 Bgld. MVKG