§ 10 Bgld. LVBG 2013 Personalverzeichnis

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat über alle Vertragsbediensteten mit Ausnahme der nach dem Burgenländischen Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, zugewiesenen Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 47/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die oder der Vertragsbedienstete angehört,

5.

Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,

6.

Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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