(1) Der 4. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem LBDG 1997 und den auf Grund des LBDG 1997 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für Beamtinnen und Beamte in gleicher Verwendung vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, b, c oder d die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
1. | höchstens drei Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, | |||||||||
b) | beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen; | |||||||||
2. | höchstens zwei Jahre | |||||||||
a) | um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
b) | um Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 63, der zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist. |
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. | Vertragsbedienstete, die im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, betraut sind, oder | |||||||||
2. | Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten. |
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