Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 82 Abs. 9 Z 3 anzuwenden.
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