(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. | auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt wird; | |||||||||
2. | auf Lehrlinge; | |||||||||
3. | auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen. |
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