§ 5 Bgld. LBetreuG Kostenersatz, Einsatz eigener Mittel

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.Die durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
  4. (4)Absatz 4Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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