Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LBetreuG

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

Bgld. LBetreuG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2024

§ 1 Bgld. LBetreuG Zielsetzung


Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

§ 2 Bgld. LBetreuG Zielgruppe


  1. (1)Absatz einsLeistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

  1. 1.Ziffer einsFremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;
  2. 2.Ziffer 2Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 8, oder 57 Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 62, Asylgesetz 2005;
  3. 3.Ziffer 3Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
  4. 4.Ziffer 4Fremde, die aufgrund der § 4 Abs. 1 bis 4, § 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;Fremde, die aufgrund der Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 4 a, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;
  5. 5.Ziffer 5Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung;
  6. 6.Ziffer 6Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind; und
  7. 7.Ziffer 7aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 Sitzung 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.
  1. (2)Absatz 2Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
  2. (3)Absatz 3Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
  3. (4)Absatz 4Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen.
  4. (5)Absatz 5Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,
    1. 1.Ziffer einsdie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3die eine Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; ausgenommen davon sind Personen, die unter die VertriebenenVO fallen;
    4. 4.Ziffer 4nach Abs. 1 Z 3, wennnach Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
      1. a)Litera avon der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit eine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde, dass
      2. b)Litera bdie Nichtabschiebbarkeit von den Fremden schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei
        1. aa)Sub-Litera, a, aneben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach Ablauf von vier Wochen nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren sowie dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung zu beurteilen ist.

§ 3 Bgld. LBetreuG Anspruch


  1. (1)Absatz einsDie Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.

Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.

  1. (2)Absatz 2Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. (3)Absatz 3Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
  3. (4)Absatz 4Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.

Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

  1. (5)Absatz 5Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz , Ziffer 15, NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.

§ 4 Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 4 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

§ 5 Bgld. LBetreuG Kostenersatz, Einsatz eigener Mittel


  1. (1)Absatz einsDie durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.Die durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
  4. (4)Absatz 4Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.

§ 5a Bgld. LBetreuG Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen


  1. (1)Absatz einsDie Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehörs eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsdie Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG;die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG;
    2. 2.Ziffer 2wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellen kann;wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 darstellen kann;
    3. 3.Ziffer 3trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken oder die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
    4. 4.Ziffer 4einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    5. 5.Ziffer 5mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten;
    6. 6.Ziffer 6Angebote zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß Abs. 6 verweigern.Angebote zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß Absatz 6, verweigern.
  2. (2)Absatz 2Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
  3. (3)Absatz 3Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Angebotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
  5. (5)Absatz 5Die Einschränkung und Einstellung von Grundversorgungsleistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Fremden verhältnismäßig zu erfolgen. Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden und ist trotzdem ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten.
  6. (6)Absatz 6Fremden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Abs. 5 gilt sinngemäß.Fremden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, die Angebote des Landes oder der Gemeinden zur Erbringung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zweimal verweigert haben, sind Leistungen der Grundversorgung einzustellen. Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 6 Bgld. LBetreuG Beschäftigung durch Fremde


(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können

1.

für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;

2.

mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.

(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.

(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.

§ 7 Bgld. LBetreuG Sonderbestimmungen für besonders schutzbedürftige Personen“


  1. (1)Absatz einsUnbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
    1. 1.Ziffer einseine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt);
    2. 2.Ziffer 2die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;
    3. 3.Ziffer 3die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
  4. (4)Absatz 4Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.

§ 8 Bgld. LBetreuG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen


(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

§ 9 Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 9 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

§ 10 Bgld. LBetreuG Verarbeitung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, an die Verwaltungsgerichte, an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Behörden der Kinder- und Jugendhilfe, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und an Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind.
  4. (4)Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde und dem Landesverwaltungsgericht, Auskünfte über Versicherungsverhältnisse zu übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.Daten nach Absatz und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

§ 11 Bgld. LBetreuG Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.

(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.

(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.

(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.

§ 11a Bgld. LBetreuG Unentgeltliche Rechtsvertretung


  1. (1)Absatz einsIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wennIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,
    2. 2.Ziffer 2ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und
    3. 3.Ziffer 3eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

§ 12 Bgld. LBetreuG Verweise und Umsetzungshinweise


  1. (1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen:
    1. 1.Ziffer einsGrundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019;Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 53/2019;
    2. 2.Ziffer 2Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024;Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 67/2024;
    3. 3.Ziffer 3Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2022;Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 202/2022;
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2024;Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2024;
    5. 5.Ziffer 5Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 67/2024;
    6. 6.Ziffer 6Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2024;
    7. 7.Ziffer 7Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023.Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 68/2021 - EMRK zu verstehen.Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021, - EMRK zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2001/55/EG über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12;Richtlinie 2001/55/EG über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 Sitzung 12;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 S. 44;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23.01.2004 Sitzung 44;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 S. 19;Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 06.08.2004 Sitzung 19;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2011, S. 9;Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 13.12.2011, Sitzung 9;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96.Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, Sitzung 96.

§ 13 Bgld. LBetreuG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;Paragraph 5, Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 5.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt Paragraph 11, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4, §§ 11a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraphen 11 a und 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2015, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Überschrift des § 10 und § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 10 und Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2023, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 und 5 mit 1. März 2022;Paragraph 2, Absatz eins und 5 mit 1. März 2022;
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, 4a, 4b, 6 und 7, § 7 Abs. 2, § 9 sowie § 12 Abs. 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4,, 4a, 4b, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3 bis 5, § 5a, die Überschrift zu § 7, § 10 Abs. 3 und 4, § 11a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der bisherige § 5 Abs. 3, 4a, 4b und 5.Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 5 a,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11 a, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der bisherige Paragraph 5, Absatz 3,, 4a, 4b und 5.

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