Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.
(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
1. | für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen; | |||||||||
2. | mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. |
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(4) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
(5) Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.
(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn
1. | der hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen, | |||||||||
2. | ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und | |||||||||
3. | eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist. |
(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“
Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG)
StF.: LGBl. Nr. 42/2006 (XIX Gp. RV 148 AB 158)
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 56/2015 (XXI. Gp. IA 142 AB 157) [CELEX Nr. 32013L0033]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: