Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LBetreuG

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

Bgld. LBetreuG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2024

§ 1 Bgld. LBetreuG Zielsetzung


Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

§ 4 Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 4 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

§ 6 Bgld. LBetreuG Beschäftigung durch Fremde


(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können

1.

für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;

2.

mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.

(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.

(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.

§ 8 Bgld. LBetreuG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen


(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

§ 9 Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 9 Bgld. LBetreuG seit 02.10.2023 weggefallen.

§ 10 Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 10 Bgld. LBetreuG seit 20.12.2024 weggefallen.

§ 11 Bgld. LBetreuG Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren


(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.

(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.

(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.

(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.

§ 11a Bgld. LBetreuG (weggefallen)


§ 11a Bgld. LBetreuG seit 20.12.2024 weggefallen.

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz (Bgld. LBetreuG) Fundstelle


Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG)

StF.: LGBl. Nr. 42/2006 (XIX Gp. RV 148 AB 158)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 56/2015 (XXI. Gp. IA 142 AB 157) [CELEX Nr. 32013L0033]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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