§ 2 Bgld. LBetreuG Zielgruppe

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsLeistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

  1. 1.Ziffer einsFremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;
  2. 2.Ziffer 2Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 8, oder 57 Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 62, Asylgesetz 2005;
  3. 3.Ziffer 3Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
  4. 4.Ziffer 4Fremde, die aufgrund der § 4 Abs. 1 bis 4, § 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;Fremde, die aufgrund der Paragraph 4, Absatz eins bis 4, Paragraph 4 a, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 77, Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;
  5. 5.Ziffer 5Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung;
  6. 6.Ziffer 6Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind; und
  7. 7.Ziffer 7aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 Sitzung 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.
  1. (2)Absatz 2Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
  2. (3)Absatz 3Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
  3. (4)Absatz 4Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen.
  4. (5)Absatz 5Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,
    1. 1.Ziffer einsdie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;
    3. 3.Ziffer 3die eine Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; ausgenommen davon sind Personen, die unter die VertriebenenVO fallen;
    4. 4.Ziffer 4nach Abs. 1 Z 3, wennnach Absatz eins, Ziffer 3,, wenn
      1. a)Litera avon der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit eine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde, dass
      2. b)Litera bdie Nichtabschiebbarkeit von den Fremden schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei
        1. aa)Sub-Litera, a, aneben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach Ablauf von vier Wochen nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren sowie dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung zu beurteilen ist.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. LBetreuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. LBetreuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. LBetreuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Bgld. LBetreuG
§ 3 Bgld. LBetreuG