§ 11a Bgld. LBetreuG Unentgeltliche Rechtsvertretung

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn

1.

der hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,

2.

ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und

3.

eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.

(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

In Kraft seit 05.12.2015 bis 31.12.9999
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