Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wennIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werden, wenn
1.Ziffer einsder hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu sorgen,
2.Ziffer 2ein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtlos ist und
3.Ziffer 3eine Rechtsvertretung im Rechtsmittelweg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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