§ 6 Bgld. LBetreuG Beschäftigung durch Fremde

Bgld. LBetreuG - Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können

1.

für zumutbare Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohnbereich am Ort ihrer Unterbringung und Betreuung stehen;

2.

mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinden (zB im Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, der Betreuung von Park- und Sportanlagen, der Unterstützung in der Administration) herangezogen werden.

(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.

(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. LBetreuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. LBetreuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. LBetreuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. LBetreuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. LBetreuG
§ 7 Bgld. LBetreuG