§ 5 Bgld. LBetreuG Kostenersatz, Einsatz eigener Mittel

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.Die durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsdie Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG;die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG;
    2. 2.Ziffer 2wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann;wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen kann;
    3. 3.Ziffer 3trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken bzw. die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
    4. 4.Ziffer 4einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    5. 5.Ziffer 5mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten.
  4. (4)Absatz 4Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
  5. (4a)Absatz 4 aDiese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
  6. (4b)Absatz 4 bWird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
  7. (5)Absatz 5Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
  8. (63)Absatz 63Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
  9. (4)Absatz 4Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
  10. (75)Absatz 75Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 03.10.2023 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.Die durch Verletzung der im Paragraph 4, Absatz 3, bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsdie Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG;die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit in einer Unterkunft durch ihr Verhalten wiederholt nachhaltig gefährden oder sich wiederholt ungebührlich verhalten. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG;
    2. 2.Ziffer 2wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann;wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellen kann;
    3. 3.Ziffer 3trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken bzw. die Mitwirkung im Asylverfahren verweigern oder erheblich erschweren;
    4. 4.Ziffer 4einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    5. 5.Ziffer 5mehr als drei Tage nicht in dem von der Grundversorgungsstelle zugewiesenen Quartier aufhältig sind oder sich dort nicht regelmäßig aufhalten.
  4. (4)Absatz 4Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
  5. (4a)Absatz 4 aDiese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
  6. (4b)Absatz 4 bWird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
  7. (5)Absatz 5Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
  8. (63)Absatz 63Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.
  9. (4)Absatz 4Bestehendes verwertbares Vermögen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
  10. (75)Absatz 75Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.

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