(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Entscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
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