Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.Paragraph 3, ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.
(4)Absatz 4§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 5 und 6a, § 9 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, 5 und 6a, Paragraph 9, Absatz eins und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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