Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. L-UAG

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Bgld. L-UAG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Bgld. L-UAG Ziele


Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung

1.

der Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen;

2.

der biologischen Vielfalt und des Naturhaushalts sowie

3.

der Kultur- und Naturlandschaft

erreicht werden.

§ 4 Bgld. L-UAG Initiativrecht zur Missstandsbehebung


(1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.

§ 5 Bgld. L-UAG Akteneinsicht und -übermittlung


(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Entscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

§ 6 Bgld. L-UAG Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen bei


(1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Umweltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug.

§ 7 Bgld. L-UAG Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen


(1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen.

(2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stellungnahme möglich ist.

(3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich.

§ 10 Bgld. L-UAG Abgabenfreiheit


Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben.

§ 11 Bgld. L-UAG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 8, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.Paragraph 3, ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird.
  4. (4)Absatz 4§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 5 und 6a, § 9 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, 5 und 6a, Paragraph 9, Absatz eins und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG) Fundstelle


Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG)

StF: LGBl. Nr. 78/2002 (XVIII. Gp. IA 2 AB 346)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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