§ 5 Bgld. L-UAG Akteneinsicht und -übermittlung

Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. BescheideEntscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. BescheideEntscheidungen oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festlegen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten