(1) Der Bürgermeister hat die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs zu besorgen. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Gemeindevorstands und anderen Organen nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. Ist das Organ ein Kollegialorgan, dann darf die Übertragung nur auf dessen Mitglieder erfolgen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder dessen Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 48 Abs. 2 verantwortlich.
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