(1) Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
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