(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.
(3) Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und
1. | zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder | |||||||||
2. | sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten. |
(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.
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