Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003, sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nachstehende Aufgaben im Sinne des Kindeswohls im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards zu besorgen:
1. | Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen; | |||||||||
3. | Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen; | |||||||||
4. | Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung; | |||||||||
5. | Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung; | |||||||||
6. | Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen; | |||||||||
7. | Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
8. | Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe. |
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