§ 4 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

„junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

2a.

„Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut werden und deren Übergang in ein selbständiges Leben unmittelbar bevorsteht oder die nach einer Betreuung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe bereits selbständig leben;

3.

„Eltern“: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

4.

„werdende Eltern“: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

„mit Pflege und Erziehung betraute Personen“: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

6.

„nahe Angehörige“: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;

7.

„Pflegekinder“: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur dann als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung geschieht;

8.

„Pflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen;

8a.

„Krisenpflegepersonen“: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 7 in Krisensituationen unverzüglich aufnehmen und für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung pflegen und erziehen;

9.

„Leistungserbringerin oder Leistungserbringer“, „Betreiberin oder Betreiber“: natürliche oder juristische Personen sowie Vereine, die ambulante, mobile, teilstationäre oder stationäre Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen;

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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