§ 2 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen:

1.

Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;

2.

Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;

3.

Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;

4.

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;

5.

Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohls, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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