§ 5 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewährenist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben. Ist auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Burgenland nicht gegeben, so ist der Aufenthalt maßgeblich.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Aufenthaltsort für die Gewährung von Leistungen derBurgenländische Kinder- und Jugendhilfe wesentlichJugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.

(3) Für die Erbringung vonZuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständigdes Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt habenVoraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der Aufenthalt maßgeblich1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffenegegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland geht die Zuständigkeit auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe des neuen Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts über. Ein Zuständigkeitswechselins Ausland tritt nichtkein Zuständigkeitswechsel ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen.dafürsprechen und

1.

zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder

2.

sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.

(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 24.11.2021

(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewährenist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben. Ist auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Burgenland nicht gegeben, so ist der Aufenthalt maßgeblich.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Aufenthaltsort für die Gewährung von Leistungen derBurgenländische Kinder- und Jugendhilfe wesentlichJugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.

(3) Für die Erbringung vonZuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständigdes Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt habenVoraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der Aufenthalt maßgeblich1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffenegegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland geht die Zuständigkeit auf den Träger der Kinder- und Jugendhilfe des neuen Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts über. Ein Zuständigkeitswechselins Ausland tritt nichtkein Zuständigkeitswechsel ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen.dafürsprechen und

1.

zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder

2.

sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.

(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

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