(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei gelten die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2021.
(2) Die Pflege, die Förderung der Entwicklung sowie die Erziehung der Kinder und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst hiermit betrauten Personen.
(3) Eltern und andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind von der Kinder- und Jugendhilfe bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen. Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von den Eltern oder von den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(4) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(5) Die Unterstützung und die Erziehungshilfen haben die individuelle Lebenssituation sowie die individuellen Erfordernisse der betroffenen Personen zu beachten, deren persönliche Ressourcen sowie die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes miteinzubeziehen und die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern oder sonst zur Pflege und Erziehung berechtigte Personen in der Nutzung dieser Möglichkeiten zu unterstützen. Die spezifischen Bedarfe von Kindern mit Behinderungen sind zu achten.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
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